Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

1 Geltungsbereich

1.1         Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Fernreisemobil-Beratung (nachstehend „Auftragnehmer“) mit ihren Vertragspartnern (nachstehend “Auftraggeber”) genannt. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht.

1.2         Fernreisemobil-Beratung erbringt Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beratung, insbesondere im Kontext von Fernreisemobilen und Offroad-Fahrzeugen.

2 Beauftragung

2.1         Die Auftragserteilung muss in schriftlicher Form oder per Email erfolgen. Eine Beauftragung durch den Auftraggeber wird seitens Fernreisemobil-Beratung durch schriftliche Auftragsbestätigung bzw. Bestätigung per Email angenommen.

3 Leistungsumfang und Berichtspflicht

3.1         Die Fernreisemobilberatung erbringt eine Beratungsleistung, die einem Expeditionsmobil-Bauprojekt vorgeschaltet ist. Ziel ist insbesondere, dem Auftraggeber dabei zu helfen, seine Anforderungen an ein Fahrzeug strukturiert zusammenzutragen. Ziel ist nicht, fertige und vollständige (technische) Konzepte für Fahrzeuge zu erstellen. Dies obliegt den im Nachgang einzubeziehenden Fernreisemobil-Bauern.

3.2         Fernreisemobil-Beratung ist von der Pflicht zur persönlichen Erbringung der mit der Auftragserledigung verbundenen Einzelleistungen befreit und kann (für den Auftraggeber unbekannte) Dritte einbeziehen. Dem Auftraggeber bleibt die Fernreisemobil-Beratung aber stets unmittelbar verpflichtet.

3.3         Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer besprochen und ergibt sich schlussendlich aus der Auftragsbestätigung und etwaigen Leistungsbeschreibungen der Fernreisemobil-Beratung.

3.4         Die Leistungen der Fernreisemobil-Beratung sind erbracht, wenn die im Zuge der Auftragsklärung festgelegten Ergebnisse vorgelegt wurden.

3.5         Auf Inhalte und Aussagen, die den erarbeiteten Arbeitsergebnissen zu Grunde liegen, hat der Auftraggeber kein Eigentumsrecht. Soften exklusive Rechte vom Auftraggeber gewünscht werden, ist dies gesondert zu vereinbaren. Die Fernreisemobil-Beratung prüft zu den entwickelten Anforderungsprofilen grds. nicht die technische Realisierbarkeit, Rechte Dritter usw. Die Konzepte sind als Grobkonzepte zu verstehen, die vor einer Umsetzung erst noch durch Expeditionsmobile-Bauer oder Fahrzeughersteller im Detail zu konzipieren sind.

3.6         Ereignisse höherer Gewalt, die die Erbringung der Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, oder Behinderungen durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers berechtigen die Fernreisemobil-Beratung, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar und schwerwiegend sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

3.7         Auf Verlangen des Auftraggebers hat die Fernreisemobil-Beratung Auskunft über den Stand der Auftragsbearbeitung zu erteilen.

3.8         Grundsätzlich erfüllt die Fernreisemobil-Beratung ihre Arbeiten nicht am Standort des Auftraggebers. Konsultationen erfolgen i.d.R. mittels Email, Telefon, Videokonferenz und den Austausch über Collaboration-Plattformen. Die Fernreisemobil-Beratung bietet damit keine klassische Beratungsleistung an sondern bearbeitet festgelegte Aufgabenstellungen weitestgehend in den eigenen Büroräumen. 

4 Änderungen des Auftrags

4.1         Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Schriftform.

4.2         Solange die Änderungen nicht schriftlich niedergelegt sind, führt die Fernreisemobil-Beratung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.

4.3         Die Fernreisemobil-Beratung ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.

5 Vergütung

5.1         Grds. erbringt die Fernreisemobil-Beratung Ihre Primär-Leistung der ‘Erstellung von Anforderungsprofilen für Fernreisemobile‘ ohne Vergütung durch den Auftraggeber. Sofern darüber hinaus gehende Leistungen erbracht werden sollen, z.B. weitere Beratung während eines Fernreisemobil-Bauprojekts oder das ‘Mitfahren im Expeditionsmobil‘, werden Vergütungen individuell verabredet.

5.2         Es gilt entsprechend die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung. Sofern Zahlungen verabredet wurden, sind diese fällig nach Rechnungsstellung und ohne jeden Abzug.

5.3         Wenn der Auftraggeber Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er die Fernreisemobil-Beratung alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und die Fernreisemobil-Beratung von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.

5.4         Falls der Auftraggeber vor Beginn der Auftragsbearbeitung vom Vertrag zurücktritt, kann die Fernreisemobil-Beratung (sofern eine Vergütung vereinbart wurde) einen angemessenen Teil des vereinbarten Honorars als Stornogebühr verlangen.

5.5         Alle zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

5.6         Fremdkosten, Auslagen und Spesen sind Fernreisemobil-Beratung gesondert gegen Vorlage entsprechender Belege zu vergüten. 

6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1         Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Fernreisemobil-Beratung im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Kräften zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen: insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber informiert die Fernreisemobil-Beratung unverzüglich über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

6.2         Der Auftragnehmer wird im Zusammenhang mit diesem Auftrag andere Dienstleister nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber einbeziehen oder beauftragen.

7 Haftung von Fernreisemobil-Beratung

7.1         Für die Ergebnisse der Konsultationen (z.B. erstellte Anforderungsprofile) kann die Fernreisemobil-Beratung keine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder technische Realisierbarkeit übernehmen. Auch werden Gewährleistungen jeglicher Art ausgeschlossen. Die Fernreisemobil-Beratung fungiert vor allem (nur) als Facilitator, d.h. als Unterstützer und sie stellt (nur) Kontakte zu Fernreisemobil-Bauern her (z.B. mittels einer Ausschreibung).

7.2         Auftraggeber und Auftragnehmer sind sich einig, dass ein Projekt des Baus eines Fernreisemobils dynamisch und agil verlaufen. D.h. es wird angenommen, dass es einen Lern- und Erkenntnisprozess gibt der bedingen kann, dass sich Anforderungsprofile über die Zeit verändern, d.h. weiterentwickeln. Die Fernreisemobil-Beratung erstellt pro Kunde grds. nur ein Anforderungsprofil. Sofern im zeitverlauf weitere Versionen oder Überarbeitungen benötigt werden, sind diese kostenpflichtig. Wie hierzu Vergütungen zu verabreden sind, ist im Abschnitt „5 Vergütung“ beschrieben.

7.3         Fernreisemobil-Beratung haftet für keine Schäden, die in der Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und einem Fahrzeug-Bauer oder anderen Dritten im Nachgang entstehen. Das gilt auch für Schäden, die durch die Benutzung z.B. von Fahrzeugen entstehen, die im Rahmen solcher Projekte gebaut wurden. Dies sind alles komplett entkoppelte Aktivitäten.

7.4         Eine Haftung für leichte oder einfache Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Die Haftung für vertragsuntypische Schäden ist ausgeschlossen.

7.5         Die vertraglichen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Aufragnehmer verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung.

7.6         Die Fernreisemobil-Beratung produziert als wesentliche Leistung Anforderungsprofile zu den Bedarfen, die der Auftraggeber für ein etwaiges Fernreisemobil-Bauprojekt hat. Auch stellt die Fernreisemobil-Beratung Kontakte zwischen dem Auftraggeber und etwaigen Fernreisemobil-Bauern her. Die Realisierung der dann folgenden Projekte obliegt dem gänzlich dem Auftraggeber. Alle durch eine solche Realisierung ggf. erzeugten Schäden, entstehende Schadenersatzansprüchen o.ä. liegen allein in der Verantwortung des Auftraggebers.

7.7         Alle Konzepte und Empfehlungen durch die Fernreisemobil-Beratung erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Soweit die Leistung durch die Fernreisemobil-Beratung mit Mängeln behaftet ist, hat der Auftraggeber Anspruch auf deren Beseitigung.

7.8         Der Anspruch auf Ersatz von Kosten, die dem Auftraggeber im Zuge der Zusammenarbeit entstehen, auch wenn Mängel z.B. in einem Anforderungsprofil entstehen, ist ausgeschlossen.

7.9         Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche verjähren mit Ablauf von drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten. 

7.10       Geheimhaltung und Datenschutz: Die Fernreisemobil-Beratung verpflichtet sich, alle Kenntnisse die aufgrund dieses Auftrags über den Auftraggeber erlangt werden, zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln. Die Fernreisemobil-Beratung wird sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu Stillschweigen verpflichten.

7.11       Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Inhalte des Vertrages und im Rahmen dieses Vertrages erstellte Leistungen von der Fernreisemobil-Beratung unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Beide Vertragsseiten verpflichten sich, keine elektronisch gespeicherten oder sonstige Daten an Dritte weiterzuleiten, sofern nicht anders verabredet oder immanent für die Auftragsdurchführung (z.B. Durchführung der Ausschreibung).

8 Rechte

8.1         Alle erzeugten Konzepte bleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber darf diese für sein eigenes Fernreisemobil-Projekt verwenden (z.B. als Teil der Beauftragung an einen Fernreisemobil-Bauer oder im Zuge einer Ausschreibung).

8.2         Alle Ergebnisse werden für das private Projekt des Auftraggebers erzeugt. Der Auftraggeber darf die Konzepte, Anforderungsprofile oder entstehende Erkenntnisse (z.B. Preisindikationen oder Angebote der Fernreisemobil-Bauer) jedoch nicht veröffentlichen, anderen als verabredeten Dritten zur Verfügung stellen oder anderweitig kommerziell nutzen.

8.3         Die Fernreisemobil-Beratung ist berechtigt, den Auftraggeber namentlich als Referenz zu benennen und die Ergebnisse des Projekts beliebig zu nutzen und ggf. auch zu veröffentlichen. 

9 Vertragsdauer, Kündigungsfristen

9.1         Soweit nichts anderes vereinbart wurde, kann der Vertrag nur vor Beginn der Umsetzung gekündigt werden.

9.2         Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 

10 Schlussbestimmungen

10.1       Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

10.2       Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit bzw. bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

10.3       Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

10.4       Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf.